15.07.2009  08:34 Uhr

Beruf/Gründungszuschuss
Gründungszuschuss verfällt bei vorübergehender Festanstellung

Stuttgart. Existenzgründer, die ihre Selbstständigkeit für eine befristete Festanstellung unterbrechen, müssen einen bereits bewilligten Gründungszuschuss erneut beantragen. Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg ist die Wiederaufnahme einer selbstständigen Tätigkeit genau so zu bewerten wie ein Neubeginn. Damit besteht nur dann ein Anspruch auf den Gründungszuschuss, wenn zwischen Unterbrechung und Fortsetzung der Selbstständigkeit mindestens 24 Monate liegen (Urteil vom 26. Juni 2009, AZ: L 8 AL 6014/08).

Die Klägerin, eine Psychologin, hatte sich als Beraterin selbstständig gemacht. Dafür erhielt sie von der Arbeitsagentur den auf neun Monate begrenzten Gründungszuschuss. Nach knapp fünf Monaten nahm die Klägerin eine befristete Anstellung an, woraufhin die Arbeitsagentur die Bewilligung für den Gründungszuschuss aufhob. Ein weiteres halbes Jahr später endete der Arbeitsvertrag. Die Klägerin meldete sich erneut arbeitslos und erhielt auch Arbeitslosengeld I, ihren Antrag auf Weiterzahlung des Gründungszuschusses lehnte die Arbeitsagentur jedoch ab.

Während die Klägerin sich darauf berief, dass sie genau dieselbe selbstständige Tätigkeit aufnehmen wolle wie zuvor und lediglich ein halbes Jahr «pausiert» habe, ging die Arbeitsagentur von einem Neustart aus. Damit sei eine Förderung durch den Gründungszuschuss aber ausgeschlossen, da eine erneute Unterstützung erst 24 Monate nach dem Ende der ersten Förderung möglich sei. Ausnahmen von dieser Vorschrift seien nur in Ausnahmefällen zulässig, beispielsweise bei einer vorübergehenden krankheitsbedingten Unterbrechung der Selbstständigkeit.

Die Richter am Landessozialgericht teilten diese Sichtweise. Wenn
ein Existenzgründer die Selbstständigkeit in der Hoffnung auf eine
dauerhafte Festanstellung unterbreche, sei er in einer ähnlichen
Ausgangslage wie ein gescheiterter Unternehmer. Es gebe daher keinen
Grund, von der Wartefrist von 24 Monaten abzuweichen. Die Klägerin
habe auch keinen Anspruch auf eine Restzahlung. Nach dem eindeutigen
Gesetzeswortlauf beginne die Wartefrist mit Ende der Förderung. Es
sei egal, ob die bewilligte Förderung bis zu diesem Zeitpunkt voll
ausgeschöpft worden sei oder nicht.


 

(Redaktion)

 

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