23.07.2009  17:17 Uhr

Beruf/Arbeitszeugnis
Geheime Codes im Arbeitszeugnis – So benotet man Mitarbeiter

Sindelfingen. Der DaVinci Code ist noch komplizierter und geheimer, aber beide können sehr verwirren: Die Rede ist von Formulierungen im Arbeitszeugnis. Chefs und Mitarbeiter sind oft nicht sicher, was eine bestimmte Klausel im Arbeitszeugnis denn nun wirklich bedeutet. Dabei kann geholfen werden. Eine Geheimabsprache aller Personalchefs in Deutschland darüber, welche Klausel welcher Note entspricht, existiert natürlich nicht, und doch haben sich über die Jahre Textbausteine herausgebildet, die - zumindest von Personen, die sich in der Materie auskennen - einigermaßen einheitlich verwendet werden. Abweichungen sind natürlich immer denkbar.

Man muss ein Zeugnis daher immer im Gesamtzusammenhang auswerten. Ist der neue Arbeitgeber nicht sicher, was denn nun wirklich gemeint ist,  kann (und sollte) er den früheren Chef anrufen.

Zu den  juristischen  Voraussetzungen: Ein Arbeitgeber darf nicht offen und ehrlich schreiben:  „Der Mitarbeiter war unzuverlässig, unpünktlich faul und frech”! Dies liegt an der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte. Diese Rechtsprechung  verlangt nämlich ein „wohlwollendes” Zeugnis, das den Mitarbeiter nicht  ungebührlich am weiteren beruflichen Fortkommen behindert”. Deshalb sind  auch schlechte Bewertungen noch in Formulierungen gekleidet, die auf den ersten Blick freundlich klingen, tatsächlich aber ein vernichtendes Urteil bedeuten (z.B. „…hat sich meist bemüht, die Anforderungen zu erfüllen”).

Laut Bundesarbeitsgericht hat der Arbeitgeber die “Formulierungssouveränität”, der Arbeitnehmer hat also keinen Anspruch auf einen ganz bestimmten Wortlaut (vgl. BAG vom 29.7.1971, Az. 2 AZR 250/70). Ausgangsbasis ist eine „gute Zwei”, d.h. endet ein Arbeitsverhältnis, in dem der Arbeitgeber die Leistung oder das Verhalten des Mitarbeiters nie beanstandet hat, kann der Arbeitnehmer eine gute Bewertung im Arbeitszeugnis verlangen (LAG Düsseldorf, 20.11.1979, Az. 5 Sa 778/79). Will der Arbeitnehmer eine noch bessere Note (also eine „Eins”), muss er seine außergewöhnlich guten Leistungen beweisen. Will umgekehrt der Arbeitgeber den Mitarbeiter schlechter benoten, trägt er die Beweislast für die unterdurchschnittliche Leistung. Hat er diese (angeblich) schlechte Performance während des Arbeitsverhältnisses nie offiziell gerügt, sondern fällt ihm das (wie es in der Praxis häufig vorkommt) erst im Kündigungs- oder Zeugnisprozess ein, hat er schlechte Karten.

Beispiele für gängige Formulierungen in Arbeitszeugnissen:

I) Zur Leistung:

Note (1+): Wir waren mit seinen Leistungen in jeder Hinsicht stets außergewöhnlich zufrieden.

Note (1): Wir waren mit seinen Leistungen stets sehr zufrieden.

Note (2): Wir waren während der gesamten Beschäftigungszeit mit seinen  Leistungen voll undganz zufrieden.

Note (2-): Wir waren mit seinen Leistungen stets zufrieden.

Note (3): Er hat unseren Erwartungen in jeder Hinsicht entsprochen.

Note (4): Mit seinen Leistungen waren wir zufrieden

Note (5): Er hat die übertragenen Arbeiten im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt.

Note (6): Er hat sich nach Kräften bemüht, die Leistungen zu erbringen, die wir an diesem Arbeitsplatz normalerweise erwarten.

II) Zum Arbeitserfolg

Note (1): Er zeigte stets eine weit überdurchschnittliche Arbeitsqualität.

Note (2): Er fand und realisierte sehr gute, kostengünstige Lösungen.

Note (3): Er fand stets gute Lösungen.

Note (4): Er zeigte stets eine zufrieden stellende Arbeitsqualität.

Note (5): Er arbeitete im Allgemeinen sorgfältig und zufrieden stellend.

Note (6): Er bemühte sich um sinnvolle Lösungen bei den Arbeiten.

III) Zur Arbeitsweise

Note (1): Seine Aufgaben erledigte er stets mit äußerster Sorgfalt und größter Genauigkeit.

Note (2): Seine Aufgaben erledigte er stets mit großer Sorgfalt und Genauigkeit.

Note (3): Seine Aufgaben erledigte er stets mit Sorgfalt und Genauigkeit.

Note (4): Er setzte seine Fähigkeiten den Anforderungen entsprechend ein.

Note (5): Er erledigte alle Aufgaben mit der ihm möglichen Sorgfalt.

Note (6): Er bemühte sich, den Anforderungen des Arbeitsplatzes gerecht zu werden.

IV) Zum Verhalten

Note (1): Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war stets einwandfrei und vorbildlich.

Note (2): Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war einwandfrei.

Note (3): Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war gut.

Note (4): Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war stets befriedigend.

Note (5): Sein Verhalten Vorgesetzten und Mitarbeitern gegenüber gab keinen Anlass zu Beanstandungen.

Note (6): Er war stets um ein gutes Verhältnis zu Kollegen und Vorgesetzten bemüht.

Hinweis: Unter erfahrenen Personalern gilt es als Warnzeichen, wenn das Zeugnis keine Aussage zum Verhalten enthält. Ebenso, wenn beim Verhalten die Reihenfolge geändert wird, also „gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten”. Dies kann auf einen renitenten Mitarbeiter hindeuten.

V) Abschluss und Zukunftswünsche:

Note (1): Herr (X) verlässt uns auf eigenen Wunsch. Wir bedauern seinen Fortgang außerordentlich und danken ihm herzlich für die sehr erfolgreiche und loyale Zusammenarbeit. Wir wünschen ihm für seinen weiteren beruflichen und privaten Lebensweg alles Gute!

Note (2): Herr (X) verlässt uns auf eigenen Wunsch. Wir bedauern seinen Fortgang sehr und wünschen ihm alles Gute.

Note (3): Herr (X) scheidet mit Wirkung zum (Datum) aus unseren Diensten, um sich beruflich zu verbessern. Wir bedauern sein Ausscheiden und wünschen ihm alles Gute.

Note (4): Herr (X) verlässt uns auf eigenen Wunsch. Wir wünschen ihm alles Gute.

Note (5-6): Herr (X) verlässt uns auf eigenen Wunsch.


 

(Wolfgang Kunz)

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