Beruf/Arbeitszeugnis
Geheime Codes im Arbeitszeugnis – So benotet man Mitarbeiter
Sindelfingen. Der DaVinci Code ist noch komplizierter und geheimer, aber beide können sehr verwirren: Die Rede ist von Formulierungen im Arbeitszeugnis. Chefs und Mitarbeiter sind oft nicht sicher, was eine bestimmte Klausel im Arbeitszeugnis denn nun wirklich bedeutet. Dabei kann geholfen werden. Eine Geheimabsprache aller Personalchefs in Deutschland darüber, welche Klausel welcher Note entspricht, existiert natürlich nicht, und doch haben sich über die Jahre Textbausteine herausgebildet, die - zumindest von Personen, die sich in der Materie auskennen - einigermaßen einheitlich verwendet werden. Abweichungen sind natürlich immer denkbar.

Die Rechtsanwaltskanzlei Wolfgang W. Kunz (Foto: Wolfgang Kunz) mit Sitz in Sindelfingen berät und vertritt Unternehmen, Gewerbe-treibende, Freiberufler und Privatpersonen im Zivil- und Wirtschaftsrecht. Näheres über: www.unternehmer-anwalt.de
Man muss ein Zeugnis daher immer im Gesamtzusammenhang auswerten. Ist der neue Arbeitgeber nicht sicher, was denn nun wirklich gemeint ist, kann (und sollte) er den früheren Chef anrufen.
Zu den juristischen Voraussetzungen: Ein Arbeitgeber darf nicht offen und ehrlich schreiben: „Der Mitarbeiter war unzuverlässig, unpünktlich faul und frech”! Dies liegt an der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte. Diese Rechtsprechung verlangt nämlich ein „wohlwollendes” Zeugnis, das den Mitarbeiter nicht ungebührlich am weiteren beruflichen Fortkommen behindert”. Deshalb sind auch schlechte Bewertungen noch in Formulierungen gekleidet, die auf den ersten Blick freundlich klingen, tatsächlich aber ein vernichtendes Urteil bedeuten (z.B. „…hat sich meist bemüht, die Anforderungen zu erfüllen”).
Laut Bundesarbeitsgericht hat der Arbeitgeber die “Formulierungssouveränität”, der Arbeitnehmer hat also keinen Anspruch auf einen ganz bestimmten Wortlaut (vgl. BAG vom 29.7.1971, Az. 2 AZR 250/70). Ausgangsbasis ist eine „gute Zwei”, d.h. endet ein Arbeitsverhältnis, in dem der Arbeitgeber die Leistung oder das Verhalten des Mitarbeiters nie beanstandet hat, kann der Arbeitnehmer eine gute Bewertung im Arbeitszeugnis verlangen (LAG Düsseldorf, 20.11.1979, Az. 5 Sa 778/79). Will der Arbeitnehmer eine noch bessere Note (also eine „Eins”), muss er seine außergewöhnlich guten Leistungen beweisen. Will umgekehrt der Arbeitgeber den Mitarbeiter schlechter benoten, trägt er die Beweislast für die unterdurchschnittliche Leistung. Hat er diese (angeblich) schlechte Performance während des Arbeitsverhältnisses nie offiziell gerügt, sondern fällt ihm das (wie es in der Praxis häufig vorkommt) erst im Kündigungs- oder Zeugnisprozess ein, hat er schlechte Karten.
Beispiele für gängige Formulierungen in Arbeitszeugnissen:
I) Zur Leistung:
Note (1+): Wir waren mit seinen Leistungen in jeder Hinsicht stets außergewöhnlich zufrieden.
Note (1): Wir waren mit seinen Leistungen stets sehr zufrieden.
Note (2): Wir waren während der gesamten Beschäftigungszeit mit seinen Leistungen voll undganz zufrieden.
Note (2-): Wir waren mit seinen Leistungen stets zufrieden.
Note (3): Er hat unseren Erwartungen in jeder Hinsicht entsprochen.
Note (4): Mit seinen Leistungen waren wir zufrieden
Note (5): Er hat die übertragenen Arbeiten im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt.
Note (6): Er hat sich nach Kräften bemüht, die Leistungen zu erbringen, die wir an diesem Arbeitsplatz normalerweise erwarten.
II) Zum Arbeitserfolg
Note (1): Er zeigte stets eine weit überdurchschnittliche Arbeitsqualität.
Note (2): Er fand und realisierte sehr gute, kostengünstige Lösungen.
Note (3): Er fand stets gute Lösungen.
Note (4): Er zeigte stets eine zufrieden stellende Arbeitsqualität.
Note (5): Er arbeitete im Allgemeinen sorgfältig und zufrieden stellend.
Note (6): Er bemühte sich um sinnvolle Lösungen bei den Arbeiten.
III) Zur Arbeitsweise
Note (1): Seine Aufgaben erledigte er stets mit äußerster Sorgfalt und größter Genauigkeit.
Note (2): Seine Aufgaben erledigte er stets mit großer Sorgfalt und Genauigkeit.
Note (3): Seine Aufgaben erledigte er stets mit Sorgfalt und Genauigkeit.
Note (4): Er setzte seine Fähigkeiten den Anforderungen entsprechend ein.
Note (5): Er erledigte alle Aufgaben mit der ihm möglichen Sorgfalt.
Note (6): Er bemühte sich, den Anforderungen des Arbeitsplatzes gerecht zu werden.
IV) Zum Verhalten
Note (1): Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war stets einwandfrei und vorbildlich.
Note (2): Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war einwandfrei.
Note (3): Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war gut.
Note (4): Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war stets befriedigend.
Note (5): Sein Verhalten Vorgesetzten und Mitarbeitern gegenüber gab keinen Anlass zu Beanstandungen.
Note (6): Er war stets um ein gutes Verhältnis zu Kollegen und Vorgesetzten bemüht.
Hinweis: Unter erfahrenen Personalern gilt es als Warnzeichen, wenn das Zeugnis keine Aussage zum Verhalten enthält. Ebenso, wenn beim Verhalten die Reihenfolge geändert wird, also „gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten”. Dies kann auf einen renitenten Mitarbeiter hindeuten.
V) Abschluss und Zukunftswünsche:
Note (1): Herr (X) verlässt uns auf eigenen Wunsch. Wir bedauern seinen Fortgang außerordentlich und danken ihm herzlich für die sehr erfolgreiche und loyale Zusammenarbeit. Wir wünschen ihm für seinen weiteren beruflichen und privaten Lebensweg alles Gute!
Note (2): Herr (X) verlässt uns auf eigenen Wunsch. Wir bedauern seinen Fortgang sehr und wünschen ihm alles Gute.
Note (3): Herr (X) scheidet mit Wirkung zum (Datum) aus unseren Diensten, um sich beruflich zu verbessern. Wir bedauern sein Ausscheiden und wünschen ihm alles Gute.
Note (4): Herr (X) verlässt uns auf eigenen Wunsch. Wir wünschen ihm alles Gute.
Note (5-6): Herr (X) verlässt uns auf eigenen Wunsch.
(Wolfgang Kunz)
Tags:- Formulierungen im Arbeitszeugnis
- Chefs und Mitarbeiter
- Klausel im Arbeitszeugnis
- Geheimabsprache all
Höhere Polizeipräsenz auf dem Cannstatter Wasen
Sicherheit/Cannstatter Volksfest
Kündigungsschreiben an Ehegatten gilt als zugestellt
Beruf/Kündigung
Mercedes-Betriebsrat empört über Verpflichtung von Schumacher
Unternehmen/Daimler
Fast jeder zehnte Beschäftigte ist befristet angestellt
Arbeit
DGB fordert gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro
Mindestlohn
Mittelständler klagen immer noch über Fachkräftemangel
Unternehmen/Fachkräfte
"Stern": Inflation frisst Gehaltszuwächse auf
Arbeit/Gehalt
Bewerbungen im Ausland müssen professionell sein
Beruf
- 18.03.
11:35 - 18.03.
11:18 - 18.03.
08:26 - 17.03.
21:33 - 17.03.
20:24 - 17.03.
20:13 - 17.03.
20:06
- Heute
- 19.03.
- 20.03.
- 20.03.
- 21.03.
- Musterländle Baden-Württemberg?
Wir haben ein Gesetz zum Schuzt der Jugend in der Öffentlichkeit und eine Landesregierung, die nicht in... - Telekom-Kündigung
Gilt sicher auch für Montage-Trupps mit Bagger, Rüttler und Schaufel? ;-) Telekommunikation gehört zur... - LKW Durchfahrtverbot Stuttgart
Schildbürgerstreich in Stuttgart. Nach dem Motto: Heilger St. Florian beschütze unser Haus und brenn die... - Römische Dekadenz
Vor Jahren war es noch richtig peinlich, jemanden mit einer Flasche Bier auf der Straße zu treffen. Man ging zum Saufen... - Die drei wichtigsten Kriterien für gute Fahrradständer
An einen guten Fahrradständer kann man -sein Fahrrad fest anschließen, damit...
Als Startseite
- Das Wirtschaftsportal der Region Stuttgart.